Liebevolle Pflege
muss nicht teuer sein

Zuschüsse und Förderungen für die private Pflege zu Hause

Viele denken, dass eine private 24 Stunden Pflege unbezahlbar ist. Ganz im Gegenteil: Die Kosten für eine polnische Pflegekraft sind deutlich geringer als die ambulante Pflege oder ein Platz im Seniorenheim in Deutschland. Bereits ab 80€ am Tag ist die private Pflege zu Hause möglich. Außerdem können für die private Seniorenbetreuung Pflegeleistungen und Zuschüsse beantragt werden.

Die private Pflege zu Hause finanzieren

Welche Zuschüsse und Förderungen zur Finanzierung einer 24 Stunden Pflege gibt es?

Klar ist, dass die Pflege – ob ambulant oder stationär – von alten oder pflegebedürftigen Menschen für viele Familien eine große finanzielle Belastung darstellt. Für unsere 24 Stunden Pflege durch polnische Pflegehilfen bestehen verschiedene Möglichkeiten, Sie finanziell zu entlasten: sowohl Pflegegeld, Steuererleichterung als auch Zuschüsse zur Verhinderungspflege können dabei in Betracht gezogen werden.

Pflegegeld

Je nach Pflegegrad haben Pflegebedürftige grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld sowie Sachleistungen. Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse gezahlt und kann frei verwendet werden – also auch für eine polnische Pflegekraft. Grundsätzlich gilt: Je höher die Einstufung, desto höher fällt auch der Zuschuss zur Finanzierung einer 24-Stunden-Pflege aus.

Durch die Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) werden deutlich mehr Menschen gefördert und auch die Leistungen haben sich erhöht. Gerne beraten wir Sie im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung zum Thema Beantragung von Pflegeleistungen und beantworten Ihnen offene Fragen rund um die verschiedenen Pflegegrade und Fördermöglichkeiten.

Pflegegrad 1 – Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Hierbei handelt es sich um die niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit. Pflegegrad 1 kann von Menschen beantragt werden, bei denen bisher Pflegestufe 0 nicht genehmigt wurde. Beispielsweise bei leichten, motorischen Einschränkungen durch Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen, bei Restlähmung nach einem Schlaganfall und bei Problemen mit dem Gehen und Stehen. Selbstständigkeit und Fähigkeiten sind hierbei nur gering eingeschränkt. Deshalb besteht noch kein Anspruch auf Pflegegeld, jedoch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 125 Euro monatlich. Außerdem können Zuschüsse beantragt werden, um das Wohnumfeld zu verbessern. Zum Beispiel um das Badezimmer umzubauen, Türen zu verbreitern oder einen Treppenlift zu installieren. Ansonsten liegen die Leistungen vor allem im Bereich der Beratung.

Pflegegeld ambulant: 0 € / Monat Pflegesachleistungen ambulant: 125 € / Monat Pflegegeld stationär: 125 € / Monat

Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2 ist vergleichbar mit den Pflegestufen 0 und 1. Hier ist die betroffene Person im Alltag bereits eingeschränkt und die Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt. Zum Beispiel bei stärkeren Störungen des Bewegungsapparates oder Folgen eines Schlaganfalls. Es besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Weitere Zuschüsse sind möglich.

Pflegegeld ambulant: 316 € / Monat Pflegesachleistungen ambulant: 689 € / Monat Pflegegeld stationär: 770 € / Monat

Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Wenn die betroffene Person im Alltag schwer beeinträchtigt ist und ihr Leben ohne Hilfe nicht meistern kann, spricht man vom Pflegegrad 3. Dieser liegt zum Beispiel bei Demenz vor. Er greift auch bei Menschen, die motorisch schwer beeinträchtigt sind, zum Beispiel durch Teillähmungen der Arme und Beine als Folge eines Schlaganfalles, multipler Sklerose oder Rückenmarkserkrankungen. Stehen und Gehen sind schwierig und auch das Koordinieren der Arme problematisch. Kognitiv liegt aber keine Beeinträchtigung vor. Es besteht Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen, außerdem können weitere Zuschüsse beantragt werden.

Pflegegeld ambulant: 545 € / Monat Pflegesachleistungen ambulant: 1.298 € / Monat Pflegegeld stationär: 1.262 € / Monat

Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Im Pflegegrad 4 erhalten alle Betroffenen Leistungen, die vorher in Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Pflegestufe 3 eingeordnet waren. Es liegen schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vor, zum Beispiel vollständige Immobilität durch fortgeschrittene multiple Sklerose oder Querschnittslähmung. Auch eine ausgeprägte körperliche Schwäche in hohem Alter zählt dazu. Betroffene können sich kognitiv noch orientieren, haben aber Probleme, sich zu konzentrieren, sind langsam, ängstlich und leiden unter Stimmungsschwankungen. Folgende Leistungen sowie weitere Zuschüsse können beantragt werden:

Pflegegeld ambulant: 728 € / Monat Pflegesachleistungen ambulant: 1.612 € /Monat Pflegegeld stationär: 1.775 € / Monat

Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Der höchste Pflegegrad umfasst besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Betroffene, die vorher in die Pflegestufe 3 eingegliedert waren, wird nun der Pflegegrad 5 zugesprochen. Zum Beispiel bei fortgeschrittener Demenz und körperlicher Gebrechen wie halbseitigen Lähmungen nach einem Schlaganfall, Schluck- und Sprachstörungen. Zudem sind Menschen im Pflegegrad 5 meist bettlägerig und nicht in der Lage, zu stehen oder gehen. Dadurch liegt die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ vor. Der Pflegeaufwand ist sehr hoch, sodass die Betroffenen auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen sind. Folgende Leistungen stehen zur Verfügung:

Pflegegeld ambulant: 901 € / Monat Pflegesachleistungen ambulant: 1.995 € / Monat Pflegegeld stationär: 2.005 € / Monat

Steuererleichterung

Sowohl pflegebedürftige Menschen als auch ihre Angehörige haben Anspruch auf Steuerermäßigungen, sobald eine Pflegekraft beauftragt wird – egal, ob Sie mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt wohnen oder nicht. Relevant dabei ist, dass die Aufwendung in Form einer Rechnung sowie Begleichung dieser der Krankenkasse vorgelegt werden muss.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Zusätzlich zum Pflegegeld besteht die Möglichkeit, eine Verhinderungspflege durch die Pflegekasse zu beantragen. Die Pflegeversicherung übernimmt hier eine Ersatzpflege, insofern die private Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub verhindert ist. Diese kann für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr beansprucht werden. Zudem bezuschussen Pflegekassen die Kurzzeitpflege, sprich eine stationäre Unterbringung nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege für einen gewissen Zeitraum aussetzen muss.

Die Finanzierung einer 24-Stunden-Betreuung ist immer individuell. Aus dem Grund lassen sich auch keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Damit Sie sich die Finanzierung trotzdem besser vorstellen können, laden wir Sie gern zu einem persönlichem Gespräch ein.

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