Finanzielle Hilfen für pflegende Angehörige

Kreativ&Söhne GmbH

Finanzielle Hilfen für pflegende Angehörige: Unterstützung in herausfordernden Zeiten

Pflegende Angehörige investieren nicht nur Zeit und Energie, sondern oft auch erhebliche finanzielle Mittel, um die bestmögliche Versorgung ihrer Liebsten sicherzustellen. Glücklicherweise gibt es finanzielle Hilfen und Unterstützungsmöglichkeiten, die pflegende Angehörige entlasten können. In diesem Blogpost werden einige davon näher beleuchten.

Pflegegeld und Entlastungsbeitrag für die Pflege zuhause

Unter Pflegegeld versteht man eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen. Anspruch auf Pflegegeld haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die zuhause unentgeltlich von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad. Dieses Geld kann dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten für Pflegebedarf wie Medikamente, Pflegehilfsmittel und spezielle Ernährung zu decken.

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben außerdem Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden und kann eingesetzt werden für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, für Pflegedienste oder für anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Das Pflegegeld wird zum 01.01.2024 um 5 Prozent erhöht, zum 01.01.2025 dann um weitere 4,5 Prozent. Die aktuellen Leistungen staffeln sich wie folgt:

Pflegegrad 1 - kein Anspruch, allerdings stehen 125 Euro Entlastungsbeitrag und 40 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel zur Verfügung

Pflegegrad 2 - 316 Euro

Pflegegrad 3 - 545 Euro

Pflegegrad 4 - 728 Euro

Pflegegrad 5 - 901 Euro

Zusätzlich zum Pflegegeld stehen Pflegehilfsmittel zur Verfügung, die zur häuslichen Pflege benötigt werden. Das können Verbrauchsprodukte, Rollstühle, Gehhilfen, Pflegebetten und andere Geräte sein, die für die Pflege benötigt werden. Die Kosten für diese Hilfsmittel werden von der Pflegeversicherung (anteilig) übernommen.

Für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen werden monatlich bis zu 40 Euro von der Pflegekasse erstattet. Für technische Hilfsmittel muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro, zuzahlen. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, übernimmt es die Krankenkasse.

Pflegesachleistungen zur Finanzierung mobiler Pflegedienste

Pflegesachleistungen sind eine Hilfe zur Finanzierung ambulanter Pflegedienste oder 24-Stunden-Betreuung für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.  Sie werden monatlich von der Pflegeversicherung für beispielsweise Hilfe in der Grundpflege, für hauswirtschaftliche Versorgung und medizinische Pflegemaßnahmen zur Verfügung gestellt.

Voraussetzung ist, dass Pflegebedürftige zu Hause oder in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Zum Beispiel auch in betreuten Wohngruppen, Wohngemeinschaften, in der Wohnung eines Verwandten oder in häuslicher Intensivpflege.

Anders als das Pflegegeld, das dem Pflegebedürftigen überwiesen wird, wird für die Pflegesachleistungen ein monatliches Budget bereitgestellt. Die jeweiligen Dienstleister, die von der Pflegekasse zugelassen sein müssen, rechnen ihre Kosten direkt mit der Pflegekasse ab, wofür das Budget verwendet wird. So müssen Sie als Angehöriger oder der betroffene Pflegebedürftige nicht in Vorauszahlung gehen. Wird das Budget nicht voll genutzt, verfällt es zum Monatsende.

Die Höhe der Sachleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad und wird zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent angehoben. Aktuell stehen Pflegebedürftigen folgende Leistungen zu:

Pflegegrad 1 – kein Anspruch, allerdings darf der Entlastungsbeitrag von 125 Euro pro Monat für die Grundpflege verwendet werden, also zum Beispiel für Maßnahmen der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme und der Mobilität.

Pflegegrad 2 – 724 Euro

Pflegegrad 3 – 1.363 Euro

Pflegegrad 4 – 1.693 Euro

Pflegegrad 5 – 2.095 Euro

Die Pflegesachleistungen können mit dem Pflegegeld als Kombinationsleistung verrechnet werden.

Steuerliche Entlastungen, um Pflegekosten abzufangen

Steuervergünstigungen und -erleichterungen können eine erhebliche finanzielle Entlastung für pflegende Angehörige darstellen. Deshalb kann bei der Einkommenssteuer ein Pflege-Pauschalbetrag geltend gemacht werden. Dieser mindert das zu versteuernde Einkommen.

Der Pflege-Pauschbetrag wurde 2021 angehoben und richtet sich nach dem Pflegegrad. Für die Steuererklärung für 2022 gelten folgende Beträge:

Pflegegrad 2 – 600 Euro

Pflegegrad 3 – 1.100 Euro

Pflegegrad 4 – 1.800 Euro

Pflegegrad 5 – 1.800 Euro

Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ – 1.800 Euro

Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung ist, dass Sie für die Betreuung keine Gegenleistung, also Einnahmen, erhalten. Auch keinen Anteil des Pflegegeldes, dieses dürfen Sie lediglich verwalten, es aber nur für die pflegebedürftige Person nutzen.  

Sollten die Kosten den Pauschalbetrag maßgeblich übersteigen, können diese in der Steuererklärung auch als „außergewöhnliche Belastung“ abgesetzt werden.

Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege für professionelle Betreuung

Wenn Sie als Pflegeperson auf Grund von Krankheit oder Urlaub ausfallen, zahlt die Pflegekasse eine sogenannte „Verhinderungspflege“. Der Anspruch besteht für maximal sechs Wochen im Jahr in Höhe von bis zu 1.612 Euro.

Außerdem können Pflegebedürftige in einer Einrichtung der Tages - oder Nachtpflege untergebracht werden. Dort werden sie (teil)stationär versorgt. Dafür können folgende finanzielle Hilfen in Anspruch genommen werden:

Pflegegrad 1 – kein Anspruch, allerdings kann der Entlastungsbeitrag von 125 Euro pro Monat genutzt werden

Pflegegrad 2 – 689 Euro

Pflegegrad 3 – 1.298 Euro

Pflegegrad 4 – 1.612 Euro

Pflegegrad 5 – 2.995 Euro

Zuschüsse zur Wohnungsanpassung und kostenlose Pflegekurse

Sollte es notwendig sein, die Wohnung des Pflegebedürftigen umzugestalten, damit die Pflege erleichtert wird – zum Beispiel für Haltegriffe, ebenerdige Dusche, Treppenlift und Co. – zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für Anpassungsmaßnahmen der Wohnung. So soll die häusliche Pflege erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person gewährleistet werden.

Zudem können Sie als pflegender Angehöriger kostenlose Kurse und Schulungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen, um sich ausreichend Wissen anzueignen.

Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung zur Absicherung von Pflegenden

Die Pflege eines Angehörigen kann oft dazu führen, dass pflegende Angehörige ihre berufliche Tätigkeit reduzieren oder vorübergehend ganz aufgeben. Deshalb zahlt die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zumal übernehmen die Kommunen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Voraussetzung ist, dass der zu pflegende Angehörige mindestens Pflegegrad 2 aufweist und die Pflege nicht erwerbsmäßig ist. Der Versicherungsschutz besteht automatisch mit Aufnahme der Pflegetätigkeit. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden mindestens 10 Stunden pro Woche verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage umschließen. Für die Rentenversicherung darf die pflegende Person nicht mehr als 30 Stunden pro Woche regelmäßig erwerbstätig sein.

Für die Übernahme der Arbeitslosenversicherung muss die Pflegeperson bereits vor der Pflegetätigkeit versichert gewesen sein, z.B. durch ein Beschäftigungsverhältnis. Oder durch den Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld.

Unterstützung bei Arbeitsausfall für pflegende Angehörige

Einige Arbeitgeber bieten Unterstützung für pflegende Angehörige an, darunter flexible Arbeitszeiten, Homeoffice-Möglichkeiten und bezahlte Pflegefreistellung. Arbeitnehmer können im Rahmen des Pflegeunterstützungsgeldes bis zu 10 Tage von der Arbeit freigestellt werden. Die Lohnfortzahlung übernimmt die Pflegekasse.

Die Höhe richtet sich danach, ob in den vergangenen 12 Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld stattfdanden. Bei Arbeitnehmern ohne Einmalzahlungen werden 90 Prozent des Nettolohnes übernommen, bei Arbeitsausfall mit Einmalzahlungen werden 100 Prozent des Lohnes gezahlt.

Bei einer längeren Freistellung im Rahmen der Pflegezeit (bis zu sechs Monate) oder der Familienpflegezeit (bis zu zwei Jahre), kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Es ist in jedem Fall ratsam, sich mit dem Arbeitgeber über die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu besprechen.

Überblick über finanzielle Hilfen verschaffen und Pflege rechtzeitig koordinieren

Als pflegendem Angehörigen stehen Ihnen eine Vielzahl von finanziellen Hilfen und Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung, um die monetäre Belastung der Pflege zu verringern.

Informieren Sie sich frühzeitig über alle verfügbaren Leistungen und verschaffen Sie sich einen umfassenden Überblick, um jede einzelne Leistung effektiv nutzen zu können. Denn die Pflege eines Angehörigen ist so oder so schon eine große Herausforderung und Verantwortung, die es zu stemmen gilt.

Da sollten nicht auch noch finanzielle Sorgen zu Kopfschmerzen führen. Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse oder verschiedenen Anlaufstellen beraten.

Auch wir von Frigga sind jederzeit für Sie da und können Ihnen in Sachen Pflege und 24-Stunden-Betreuung unter die Arme greifen. Gerne erläutere ich Ihnen die finanziellen Hilfen, die Sie dafür beanspruchen können, im Detail.

Ihre Katja Zbrzeska

FRIGGA 24-Stunden-Pflege Leipzig

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